Definition
Rechtsaufsicht: Kontrolle der Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen (des Beaufsichtigten).
Fachaufsicht: Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit behördlicher Maßnahmen (des Beaufsichtigten).
Die Unterscheidung zwischen Rechtsaufsicht und Fachaufsicht ist ein Klassiker der Staatsorganisationslehre und taucht regelmäßig in Klausuren zum Verwaltungsrecht auf. Während die Rechtsaufsicht sich auf eine reine Gesetzmäßigkeitskontrolle beschränkt, erlaubt die Fachaufsicht dem Beaufsichtigenden zusätzlich, die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung zu bewerten und gegebenenfalls eine andere Entscheidung zu verlangen. Die Kompetenz zur Aufsicht muss sich dabei stets ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, etwa aus Art. 84 III GG oder Art. 85 IV GG. Einen vertiefenden Überblick über beide Aufsichtsformen und ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen bietet der Artikel zur Aufsicht über die Verwaltung.
