Definition
Ein Rechtsakt ist eine Rechtshandlung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Der Rechtsakt zählt zu den konkret-individuellen Handlungsformen der Verwaltung mit Außenwirkung und ist vom bloß tatsächlich wirkenden Realakt abzugrenzen. Innerhalb der Rechtsakte wird zwischen dem einseitigen Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG und dem zweiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG unterschieden. Die Einordnung als Rechtsakt ist Ausgangspunkt für die weitere Prüfung der jeweiligen Handlungsform. Mehr dazu im Artikel Handlungsformen der Verwaltung.
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