Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Rechtsakt

Definition

Ein Rechtsakt ist eine Rechtshandlung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Der Rechtsakt zählt zu den konkret-individuellen Handlungsformen der Verwaltung mit Außenwirkung und ist vom bloß tatsächlich wirkenden Realakt abzugrenzen. Innerhalb der Rechtsakte wird zwischen dem einseitigen Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG und dem zweiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG unterschieden. Die Einordnung als Rechtsakt ist Ausgangspunkt für die weitere Prüfung der jeweiligen Handlungsform. Mehr dazu im Artikel Handlungsformen der Verwaltung.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten