Rechtmäßiges Alternativverhalten

Definition

Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens besagt, dass der Schaden oder tatbestandliche Erfolg auch dann in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn sich der Handelnde pflichtgemäß verhalten hätte. Er kann im Zivilrecht die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens und im Strafrecht die objektive Zurechnung des Erfolgs (Pflichtwidrigkeitszusammenhang) ausschließen.

Im Zivilrecht trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten sicher eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Ob der Einwand beachtlich ist, richtet sich nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht. Gesetzlich geregelt ist etwa die hypothetische Einwilligung im Arzthaftungsrecht (§ 630h II 2 BGB).

Im Strafrecht genügt dagegen nach h. M. bereits ein vernünftiger Zweifel (in dubio pro reo), wie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) zeigt. Abzugrenzen ist die hypothetische Kausalität einer Reserveursache, bei der ein anderes Ereignis den Schaden herbeigeführt hätte.

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