Definition
Der Rechtfertigungsmaßstab beim allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) richtet sich danach, ob es um eine Gleich- oder eine Ungleichbehandlung geht.
Bei der Ungleichbehandlung richtet sich die Kontrolldichte nach Art und Intensität der Differenzierung (sog. neue Formel): Sie reicht von der bloßen Willkürkontrolle (Verstoß nur, wenn ein sachlicher Grund gänzlich fehlt) bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Je schwerer die Ungleichbehandlung wiegt, desto strenger sind die Anforderungen an die Rechtfertigung.
Die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte wird dagegen nur an einer hohen Schwelle gemessen: Sie ist erst verfassungswidrig, wenn sie für die Betroffenen „unerträglich" ist – der Staat hat hier den größeren Spielraum, weil die Gleichbehandlung das Regelziel ist.
Das BVerfG hat seine Prüfung zu Art. 3 I GG von der reinen Willkürformel zur „neuen Formel“ fortentwickelt: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungskriterium reicht die Kontrolldichte vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Klausurrelevant ist daher die saubere Einordnung, ob bloße Sachverhaltsbezogenheit oder personenbezogene, grundrechtsnähe Merkmale betroffen sind. Wer den allgemeinen Gleichheitssatz prüft, sollte zudem das Verhältnis zu den speziellen Gleichheitssätzen (Art. 3 II, III GG) beachten. Vertiefend zur Dogmatik des Gleichheitssatzes lohnt der Beitrag zu den Gleichheitsgrundrechten (Art. 3 GG).
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