Definition
Der Rechtfertigungsmaßstab beim allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) richtet sich danach, ob es um eine Gleich- oder eine Ungleichbehandlung geht. Maßstab der Rechtfertigung einer Gleichbehandlung ist, ob diese für die Betroffenen "unerträglich" ist.
Im Gegensatz dazu reicht bei der Ungleichbehandlung ein einfaches Überwiegen einer Seite im Rahmen der Abwägung.
Das BVerfG hat seine Prüfung zu Art. 3 I GG von der reinen Willkürformel zur „neuen Formel“ fortentwickelt: Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungskriterium reicht die Kontrolldichte vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Klausurrelevant ist daher die saubere Einordnung, ob bloße Sachverhaltsbezogenheit oder personenbezogene, grundrechtsnähe Merkmale betroffen sind. Wer den allgemeinen Gleichheitssatz prüft, sollte zudem das Verhältnis zu den speziellen Gleichheitssätzen (Art. 3 II, III GG) beachten. Vertiefend zur Dogmatik des Gleichheitssatzes lohnt der Beitrag zu den Gleichheitsgrundrechten (Art. 3 GG).
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