Definition
Rebus sic stantibus (lat. „bei gleichbleibenden Umständen“) bezeichnet den Vorbehalt, dass ein Vertrag nur gilt, solange die bei Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse fortbestehen. Im deutschen Zivilrecht ist der Grundsatz als Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB normiert: Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag bei Kenntnis nicht oder anders geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 I BGB). Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, kommen Rücktritt oder Kündigung in Betracht (§ 313 III BGB).
Der Grundsatz wird auch als clausula rebus sic stantibus bezeichnet und bildet den Gegenpol zu pacta sunt servanda. Vor der Schuldrechtsreform 2002 entwickelte die Rechtsprechung die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage aus § 242 BGB. In der Klausur ist § 313 BGB subsidiär: Vorrang haben die vertragliche Risikoverteilung, das Gewährleistungsrecht, § 275 BGB und die Anfechtung.
Bekanntes Beispiel sind Gewerbemieten im Corona-Lockdown, für die der Gesetzgeber mit Art. 240 § 7 EGBGB eine Vermutungsregel schuf. Im Völkerrecht findet sich die Klausel in Art. 62 WVK.
