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Definition: Realakt

Definition

Der Realakt ist eine Handlung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist.

Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung: Anders als bei der Willenserklärung treten die Rechtsfolgen eines Realakts unabhängig vom Willen des Handelnden kraft Gesetzes ein – klassische Beispiele sind Verarbeitung, Verbindung und Vermischung sowie der Fund. Deshalb finden die Vorschriften über Willenserklärungen und die Geschäftsfähigkeit auf Realakte grundsätzlich keine Anwendung. Auch im Verwaltungsrecht begegnet der Begriff als schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung. Die Einordnung in die zivilrechtliche Handlungslehre erläutert unser Artikel zu den Grundbegriffen des Zivilrechts.

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