Definition
Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (§ 34 S. 1 StGB). Zusätzlich muss die Tat ein angemessenes Mittel zur Gefahrabwendung sein (§ 34 S. 2 StGB).
Zu prüfen sind Notstandslage (gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut), Notstandshandlung (Erforderlichkeit, wesentliches Überwiegen, Angemessenheit) und das subjektive Rechtfertigungselement (Gefahrabwendungswille).
Der rechtfertigende Notstand ist der allgemeine Auffang-Rechtfertigungsgrund und wird nach der Notwehr geprüft, weil er anders als § 32 StGB keinen Angriff, sondern nur eine Gefahr voraussetzt und dafür eine echte Interessenabwägung verlangt. In der Klausur liegt der Schwerpunkt meist auf dem wesentlichen Überwiegen und auf der Angemessenheitsklausel, an der Eingriffe in die Menschenwürde (Leben gegen Leben, erzwungene Blutspende) scheitern. Typische Fehler: Notstandshilfe und Notwehr verwechseln, die Erforderlichkeit (relativ mildestes Mittel) überspringen oder vergessen, dass der Gefahrverursacher nicht automatisch jedes Opfer hinnehmen muss. Vom entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) unterscheidet sich § 34 StGB durch die Rechtsfolge: Die Tat ist erlaubt, nicht nur straflos.