Definition
Räumlichkeit: Ein nach allen Seiten und oben abgeschlossener Raum, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (§ 306a I Nr. 3 StGB).
Beachte: Für die Nr. 3 ist eine gewisse Bewegungsfreiheit im Inneren erforderlich; Telefonzellen oder normale Pkw scheiden daher regelmäßig aus.
Zeitweiser Aufenthalt: Die Räumlichkeit dient nicht dem dauerhaften Wohnen, sondern wird von Menschen für eine gewisse Dauer zu bestimmten Zwecken (Arbeit, Freizeit, Handel) genutzt.
Der Räumlichkeitsbegriff grenzt taugliche Tatobjekte der schweren Brandstiftung von bloßen Behältnissen ab, denen die erforderliche Bewegungsfreiheit fehlt – etwa Telefonzellen oder gewöhnliche Pkw. Die Abgrenzung ist examensrelevant, weil sie über die Anwendbarkeit des § 306a I Nr. 3 StGB entscheidet. Vertiefend dazu der Artikel zu § 306a StGB.
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