Definition
Raubspezifischer Finalzusammenhang bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerade dazu dienen muss, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme muss also ein funktionaler Zweckzusammenhang bestehen. Er folgt aus dem Wortlaut des § 249 I StGB, wonach die Wegnahme „mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ erfolgen muss.
Fehlt der spezifische Zweckzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme, kommt nur eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung oder Körperverletzung in Betracht, nicht aber wegen Raubes. Examensrelevant ist insbesondere die Konstellation, in der der Täter die Gewalt zunächst zu einem anderen Zweck anwendet und erst nachträglich den Entschluss zur Wegnahme fasst. Vertiefend dazu der Artikel § 249 StGB (Raub).
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