Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Produkt

Definition

Ein Produkt nach § 2 ProdHaftG ist jede durch menschliche Arbeit hergestellte oder wesentlich veränderte bewegliche Sache im Sinne des § 90 BGB.

Der Produktbegriff des § 2 ProdHaftG ist weit gefasst und erfasst gemäß § 2 S. 2 ProdHaftG auch Elektrizität, obwohl diese keine körperliche Sache im engeren Sinne darstellt. Nicht erfasst werden dagegen reine Dienstleistungen sowie unbewegliche Sachen wie Grundstücke oder Gebäude. Die Einordnung als Produkt ist zentrale Voraussetzung für die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1 I ProdHaftG und ergänzt die verschuldensabhängige deliktische Produzentenhaftung aus § 823 I BGB, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden kann und mit dieser konkurriert.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten