Definition
Der Begriff der Privatwohnung baut auf dem Wohnungsbegriff des § 244 I Nr. 3 StGB auf; die dauerhaft genutzte Privatwohnung i.S.d. § 244 IV StGB verlangt zusätzlich eine dauerhafte Nutzung als Lebensmittelpunkt. Dauerhaft genutzt sind nur tatsächlich bewohnte Räume.
Die Privatwohnung ist Tatobjekt der Strafzumessungsregel des § 244 IV StGB, die für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht und die Tat damit zum Verbrechen qualifiziert. Entscheidend ist, dass die Räume tatsächlich dauerhaft bewohnt werden – bloß gelegentlich genutzte Zweitwohnungen oder leerstehende Objekte genügen nicht. Die Abgrenzung zum einfachen Wohnungsbegriff sowie zu den übrigen Qualifikationen des § 244 StGB erläutert der Artikel zu § 244 StGB.
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