Polizeilicher Notstand

Definition

Polizeilicher Notstand bezeichnet die ausnahmsweise zulässige Inanspruchnahme einer nicht verantwortlichen Person (Nichtstörer) zur Gefahrenabwehr. Er setzt nach den Polizeigesetzen (z. B. § 6 I PolG NRW, Art. 10 I BayPAG, § 20 I BPolG) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr voraus, die weder durch Maßnahmen gegen die Verantwortlichen noch durch die Polizei selbst oder durch Beauftragte rechtzeitig abgewehrt werden kann. Zudem muss die Person ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

In der Klausur wird der polizeiliche Notstand bei der Frage des richtigen Adressaten geprüft, nachdem eine Verantwortlichkeit als Verhaltens- oder Zustandsstörer verneint wurde. Typische Fälle sind die Einweisung Obdachloser in beschlagnahmte Wohnungen oder Maßnahmen gegen friedliche Versammlungsteilnehmer, wenn gewalttätige Gegendemonstranten anders nicht zu kontrollieren sind. Die Inanspruchnahme darf nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen vorliegen. Zum Ausgleich seines Sonderopfers erhält der Nichtstörer einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach Landesrecht, etwa nach § 67 PolG NRW i. V. m. § 39 I lit. a OBG NRW. Abzugrenzen ist der Anscheinsstörer, der auf der Primärebene als Verantwortlicher behandelt wird.

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