Definition
Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a I GG liegt vor, wenn jemand wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder gravierenden Freiheitseinschränkungen ausgesetzt ist, die eine erhebliche Intensität aufweisen und den Kernbereich der Menschenwürde berühren, oder solche Maßnahmen begründet befürchtet.
Die Auslegung der politischen Verfolgung ist eng mit der restriktiven Rechtsprechung des BVerfG zu sogenannten Nachfluchtgründen verknüpft: Nur ausnahmsweise erkennt das Gericht Verfolgungsgründe an, die erst nach Antritt der Flucht entstanden sind. Zudem begrenzt die Drittstaatenregelung des Art. 16a II GG den Schutzbereich erheblich, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure genügt nur ausnahmsweise, etwa bei bewusster Duldung durch den Staat. Mehr zu Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung im Artikel Art. 16a GG (Asylrecht).
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