Definition
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang liegt vor, wenn sich gerade die Sorgfaltspflichtverletzung im Erfolg realisiert hat. Er fehlt, wenn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten (rechtmäßiges Alternativverhalten) ausgeblieben wäre.
Klausurhinweis: Beim Fahrlässigkeitsdelikt prüfst du ihn im Rahmen der objektiven Zurechnung, also erst nach der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.
Klassiker ist der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1): Ein Lkw-Fahrer überholt einen betrunkenen Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand; dieser wäre aber möglicherweise auch bei ausreichendem Abstand unter die Räder geraten. Nach Rspr. und h. M. entfällt die Zurechnung schon dann, wenn sich nicht sicher feststellen lässt, dass pflichtgemäßes Verhalten den Erfolg verhindert hätte (in dubio pro reo).
Die Risikoerhöhungslehre lässt dagegen genügen, dass die Pflichtverletzung das Erfolgsrisiko gegenüber erlaubtem Verhalten erhöht hat. Kritik: Sie macht Verletzungs- zu Gefährdungsdelikten und umgeht den Zweifelssatz.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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