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Definition: Plädoyer

Definition

Plädoyer (Schlussvortrag) ist der zusammenfassende Vortrag von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem bzw. Verteidigung nach dem Schluss der Beweisaufnahme, in dem sie das Beweisergebnis würdigen und ihre Anträge begründen (§ 258 I StPO).

Das Plädoyer steht im Strafprozess am Ende der Hauptverhandlung und folgt einer festen Reihenfolge: Zuerst erhält die Staatsanwaltschaft das Wort, sodann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft darf erwidern, dem Angeklagten gebührt jedoch stets das letzte Wort (§ 258 II StPO). Dieses ist auch dann zu gewähren, wenn zuvor bereits der Verteidiger gesprochen hat (§ 258 III StPO).

Das Plädoyer ist kein Beweismittel, sondern wertet die bereits erhobenen Beweise nur aus. Tatsächliches, das für die Entscheidung relevant sein soll, muss deshalb grundsätzlich bis zum Schluss der Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

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