Definition
Pflichtverletzung ist jedes objektive Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses, also hinter den Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 I, II BGB). Sie ist Grundvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach § 280 I BGB und besteht unabhängig vom Verschulden.
Die Pflichtverletzung ist der Oberbegriff des modernen Leistungsstörungsrechts: Sie erfasst Nichtleistung, Verzögerung, Schlechtleistung und die Verletzung von Nebenpflichten. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet und ist getrennt zu prüfen.
In der Klausur solltest du die verletzte Pflicht und das konkrete Verhalten genau benennen. Schadensersatz statt der Leistung und Verzögerungsschäden setzen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB bzw. des § 286 BGB voraus (§ 280 II, III BGB).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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