Definition
Pflege im Sinne des Art. 6 II 1 GG bezieht sich auf die physische und emotionale Versorgung des Kindes. Umfasst sind insbesondere die körperliche Versorgung, die emotionale Zuwendung und die Förderung der Entwicklung.
Die Pflege ist neben der Erziehung Teil des Elternrechts aus Art. 6 II 1 GG und bestimmt Art, Weise und Ausmaß der elterlichen Fürsorge. Kommen Eltern dieser Pflicht nicht nach, kann der Staat über sein Wächteramt nach Art. 6 II 2 GG eingreifen. Relevanz entfaltet der Begriff insbesondere bei Sorgerechtsstreitigkeiten und im Kontext von Trennungen nach Art. 6 III GG. Mehr dazu im Artikel Art. 6 GG (Ehe und Familie).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten