Definition
Pfändung i.S.d. § 803 I ZPO meint die zwangsweise Sicherstellung zur Sicherung oder Verwirklichung eines vermögensrechtlichen Anspruchs.
Die Pfändung ist der zentrale Vollstreckungsakt der Sach- und Forderungspfändung im Zivilprozessrecht und führt zur sogenannten Verstrickung des gepfändeten Gegenstands. Bei beweglichen Sachen erfolgt sie durch den Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO, bei Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nach §§ 828 ff. ZPO. Verstößt der Schuldner gegen die Verstrickung, etwa durch Veräußerung der gepfändeten Sache, kommt eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs gemäß § 136 StGB in Betracht.
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