Pfandrecht

Definition

Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht, kraft dessen eine bewegliche Sache oder ein Recht zur Sicherung einer Forderung so belastet wird, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Pfand zu suchen (§ 1204 I BGB, für Rechte § 1273 I BGB). Es entsteht rechtsgeschäftlich durch Einigung und Übergabe (§ 1205 I 1 BGB) oder kraft Gesetzes (z. B. §§ 562, 647 BGB) und ist streng akzessorisch: Es setzt eine bestehende Forderung voraus, folgt ihr bei Abtretung (§ 1250 I 1 BGB) und erlischt mit ihr (§ 1252 BGB).

Klausurhinweis: Mit der Pfandreife (§ 1228 II BGB) darf der Pfandgläubiger das Pfand verwerten, regelmäßig durch öffentliche Versteigerung (§§ 1233 ff. BGB).

Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen (Faustpfand) hat in der Praxis an Bedeutung verloren, weil die Übergabe nach § 1205 BGB den Schuldner vom Gebrauch der Sache ausschließt; Kreditgeber nutzen stattdessen die besitzlose Sicherungsübereignung. Klausurrelevant bleibt es vor allem in drei Konstellationen: gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts vom Nichteigentümer (§ 1207 BGB), das Verhältnis gesetzlicher Pfandrechte wie des Werkunternehmer- oder Vermieterpfandrechts zu Anwartschaftsrecht und Sicherungseigentum sowie das Pfändungspfandrecht der Zwangsvollstreckung (§ 804 ZPO).

Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) folgen eigenen Regeln der §§ 1113 ff. BGB und sind keine Pfandrechte im Sinne der §§ 1204 ff. BGB.

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