Definition
Das Offenkundigkeitsprinzip verlangt, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen handelt, damit seine Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt (§ 164 I BGB). Es genügt, dass sich das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen ergibt (§ 164 I 2 BGB). Fehlt die Erkennbarkeit, bleibt der Vertreter selbst gebunden (§ 164 II BGB).
Klausurhinweis: Ausnahmen gelten insbesondere beim Geschäft für den, den es angeht, und beim unternehmensbezogenen Geschäft.
Das Prinzip schützt den Geschäftspartner, der wissen soll, mit wem er kontrahiert. Maßgeblich ist, wie der Erklärungsempfänger das Auftreten nach den Umständen verstehen durfte (objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB).
Typische Klausurkonstellationen sind Geschäfte, bei denen der Name des Vertretenen nicht ausdrücklich genannt wird, etwa im Ladengeschäft oder im Betrieb eines Unternehmens. Fehlt die Erkennbarkeit, scheidet zudem eine Anfechtung wegen des fehlenden Eigenhandlungswillens aus (§ 164 II BGB).
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