Definition
Das offene (unechte) Geschäft für den, den es angeht, liegt vor, wenn der Erklärende für einen Dritten handeln will und dies aufdeckt, ohne jedoch (zunächst) den Vertretenen zu benennen.
Beim offenen Geschäft für den, den es angeht macht der Handelnde deutlich, dass er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handeln will – wer konkret Vertragspartei werden soll, bleibt zunächst offen. Das Offenkundigkeitsprinzip aus § 164 I BGB ist dennoch gewahrt, sofern der Vertretene zumindest bestimmbar ist. Abzugrenzen ist die Konstellation vom verdeckten (unechten) Geschäft für den, den es angeht, bei dem die Fremdvertretung gegenüber dem Geschäftsgegner überhaupt nicht offengelegt wird.
Wie sich diese Fallgruppe in die Prüfung der Stellvertretung einordnet, zeigt der Artikel zu Stellvertretung.
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