Öffentliche Beglaubigung

Definition

Öffentliche Beglaubigung ist eine gesetzliche Form, bei der die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wird oder bei der die Erklärung elektronisch abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden notariell beglaubigt wird (§ 129 I BGB). Der Notar bezeugt dabei nur die Echtheit der Unterschrift bzw. Signatur und die Identität des Unterzeichnenden, nicht den Inhalt der Erklärung. Die notarielle Beurkundung ersetzt die öffentliche Beglaubigung (§ 129 IV BGB).

Die öffentliche Beglaubigung ist von der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) streng zu unterscheiden: Bei der Beurkundung liest der Notar die Erklärung vor, belehrt die Beteiligten und übernimmt Verantwortung für den Inhalt. Die Beglaubigung dient vor allem der Rechtssicherheit im Registerverkehr. Wichtige Anwendungsfälle sind Anmeldungen zum Handelsregister (§ 12 I HGB), Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 I GBO) und die Ausschlagung einer Erbschaft, sofern sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt wird (§ 1945 I BGB). Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Erklärung grundsätzlich nach § 125 S. 1 BGB nichtig.

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