Definition
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird (§ 54 S. 1 VwVfG). Ob der Vertrag öffentlich-rechtlich ist, bestimmt sich nach der Gegenstandstheorie: Maßgeblich ist, ob der Vertragsgegenstand, insbesondere die Hauptleistungspflicht, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Schließt ihn eine Behörde mit einer Person, an die sie sonst einen Verwaltungsakt richten würde, liegt ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor (§ 54 S. 2 VwVfG).
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist neben dem Verwaltungsakt die zweite zentrale Handlungsform der Verwaltung und ein Dauerbrenner im Verwaltungsrecht. Wichtig ist die doppelte Abgrenzung: zum Verwaltungsakt (einseitige Regelung statt Einigung) und zum privatrechtlichen Vertrag (Gegenstandstheorie). Zu unterscheiden sind koordinationsrechtliche Verträge zwischen gleichgeordneten Trägern und subordinationsrechtliche Verträge, für die §§ 55, 56 VwVfG (Vergleichs- und Austauschvertrag) sowie die Nichtigkeitsgründe des § 59 II VwVfG gelten.
Formfalle: Nach § 57 VwVfG ist Schriftform erforderlich, Verstöße führen über § 59 I VwVfG i.V.m. § 125 BGB zur Nichtigkeit. Ergänzend gelten nach § 62 S. 2 VwVfG die Vorschriften des BGB.