Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Öffentliche Einrichtung

Definition

Öffentliche Einrichtung ist jede Zusammenfassung von Personen und Sachen, die ein Hoheitsträger, regelmäßig eine Gemeinde, zur Förderung des Gemeinwohls im Rahmen ihres Wirkungskreises durch Widmung für die Benutzung durch die Gemeindeangehörigen oder die Allgemeinheit bereitstellt (z. B. Stadthalle, Schwimmbad, Friedhof). Der Zulassungsanspruch folgt aus dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes.

In Klausuren begegnet die öffentliche Einrichtung vor allem beim Anspruch auf Zulassung, etwa wenn eine Gemeinde einem Verein oder einer Partei die Stadthalle verweigert. Zentral ist die Frage, wie weit die Widmung reicht, denn sie bestimmt Benutzerkreis und Benutzungszweck. Der Anspruch ergibt sich aus der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes; bei Parteien kommt Art. 3 I GG i. V. m. § 5 PartG hinzu.

Typische Fehlerquelle ist die fehlende Trennung nach der Zwei-Stufen-Theorie: Das „Ob“ der Zulassung ist stets öffentlich-rechtlich, das „Wie“ der Benutzung kann auch privatrechtlich ausgestaltet sein.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten