Definition
Öffentlich ist eine Äußerung, wenn sie so getätigt wird, dass sie von einem nicht individuell abgegrenzten Personenkreis wahrgenommen werden kann, also potenziell von einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden kann.
Merke: Äußerung ist nicht in einem vertraulichen Rahmen geäußert worden, sondern für Dritte allgemein zugänglich.
Das Merkmal „öffentlich“ spielt vor allem bei den Äußerungsdelikten eine Rolle, etwa bei der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB), wo das öffentliche Begehen strafschärfend wirkt. Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich viele Personen zugegen waren, sondern ob die Wahrnehmbarkeit durch einen unbestimmten Personenkreis bestand. Abzugrenzen ist die öffentliche Äußerung von der Mitteilung im engen Vertrauensverhältnis, das den strafrechtlichen Schutz der beleidigungsfreien Sphäre genießen kann. Klausurrelevant ist zudem die Verbreitung in sozialen Netzwerken, die regelmäßig als öffentlich einzuordnen ist.
Vertiefend: üble Nachrede (§ 186 StGB).
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