Definition
Ein offener Einigungsmangel (§ 154 I BGB) liegt vor, wenn den Parteien bewusst ist, dass über einen oder mehrere regelungsbedürftige Vertragspunkte noch keine Einigung erzielt wurde.
Der offene Einigungsmangel ist gemäß § 154 I 1 BGB vom versteckten Einigungsmangel (§ 155 BGB) sowie vom Totaldissens abzugrenzen: Während beim offenen Einigungsmangel beiden Parteien die fehlende Einigung bewusst ist, glauben die Parteien beim versteckten Einigungsmangel irrtümlich, sich bereits geeinigt zu haben. Rechtsfolge des § 154 I 1 BGB ist im Zweifel, dass der Vertrag insgesamt nicht geschlossen ist. Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen des Vertragsschlusses liefert der Artikel zum Zustandekommen von Verträgen.
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