Definition
Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Erfüllung – anders als bei einer echten Rechtspflicht – nicht erzwingbar ist und deren Verletzung keinen Schadensersatzanspruch des Gegenbeteiligten auslöst, sondern nur Rechtsnachteile für den Obliegenheitsbelasteten selbst (z. B. Anspruchskürzung oder -verlust). Praktisch bedeutsam sind die Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 II 1 BGB) sowie versicherungsvertragliche Anzeige- und Verhaltensobliegenheiten (§§ 19 ff., 28 VVG).
Klausurhinweis: Von der Rechtspflicht ist die Obliegenheit dadurch abzugrenzen, dass ihre Nichtbeachtung nur eigene Nachteile, nicht aber eine erzwingbare Pflichtverletzung gegenüber einem Dritten begründet.
Die Unterscheidung zwischen Obliegenheit und echter Rechtspflicht ist examensrelevant, insbesondere im Versicherungsvertragsrecht: Seit der VVG-Reform 2008 gilt anstelle des früheren Alles-oder-Nichts-Prinzips ein abgestuftes Quotenmodell (§ 28 II, III VVG), wonach die Leistungskürzung sich nach der Schwere des Verschuldens richtet. Auch im allgemeinen Schuldrecht spielt die Obliegenheit eine Rolle, etwa bei der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 II 1 BGB.
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