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Definition: Objektiver Empfängerhorizont

Definition

Objektiver Empfängerhorizont ist der Auslegungsmaßstab für empfangsbedürftige Willenserklärungen: Maßgeblich ist, wie ein verständiger Dritter in der Lage des Erklärungsempfängers die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste (§§ 133, 157 BGB). Auf den inneren Willen des Erklärenden kommt es nur an, wenn der Empfänger ihn tatsächlich erkannt hat.

Der objektive Empfängerhorizont ist in Klausuren bei jeder Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zu prüfen, etwa bei Angebot, Annahme oder Kündigung. Er schützt das Vertrauen des Empfängers: Das Risiko von Missverständnissen trägt grundsätzlich der Erklärende, dem gegebenenfalls die Anfechtung bleibt (§ 119 I Alt. 1 BGB). Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen wie dem Testament kommt es dagegen auf den wirklichen Willen des Erklärenden an (§ 133 BGB).

Typische Fehlerquelle ist die Abgrenzung zur natürlichen Auslegung: Haben beide Parteien übereinstimmend dasselbe gemeint, gilt das Gewollte auch bei abweichendem Wortlaut (falsa demonstratio non nocet). Erst wenn kein übereinstimmendes Verständnis feststeht, ist normativ auszulegen.

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