Objektives Klarstellungsinteresse

Definition

Das objektive Klarstellungsinteresse ist ein ungeschriebenes Zulässigkeitserfordernis der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG). Es liegt vor, wenn ein besonderes objektives Interesse an der verbindlichen Klärung der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm besteht. Da das Verfahren nicht dem Schutz subjektiver Rechte dient, ersetzt es das Rechtsschutzbedürfnis und ist regelmäßig indiziert, wenn ein Antragsgrund nach § 76 I BVerfGG vorliegt.

Im Gutachten steht das objektive Klarstellungsinteresse am Ende der Zulässigkeit, nach Antragsberechtigung und ordnungsgemäßem Antrag (§ 23 I BVerfGG). Es ist grundsätzlich indiziert und nur kurz festzustellen; ausführlich zu prüfen ist es, wenn die Norm ersichtlich keine Wirkung mehr entfalten kann, etwa weil sie aufgehoben ist und keine Nachwirkungen mehr hat.

Ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis ist dagegen nicht erforderlich, weil die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Beanstandungsverfahren ist. Nicht zu verwechseln ist der Begriff mit der Klarstellungsfunktion der Tateinheit im Strafrecht (§ 52 StGB), die bei den Konkurrenzen erklärt, warum mehrere Delikte im Schuldspruch genannt werden.

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