Definition
Die unterlassene Erfolgsabwendungshandlung ist objektiv geboten, wenn sie geeignet ist und in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg steht.
Die objektive Gebotenheit bildet neben der Garantenstellung ein eigenständiges Prüfungsmerkmal des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB: Selbst wer als Garant zum Handeln verpflichtet ist, haftet nur, wenn die unterlassene Rettungshandlung den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und ihr Unterbleiben in einem angemessenen Verhältnis zur drohenden Rechtsgutsverletzung steht. Die vollständige Prüfung des unechten Unterlassungsdelikts zeigt der Artikel zum Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB).
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