Definition
Nebenanlagen sind untergeordnete bauliche Anlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen (§ 14 I 1 BauNVO).
Sie sind in den Baugebieten zusätzlich zu den in §§ 2–13 BauNVO genannten Anlagen zulässig, können aber durch Festsetzung im Bebauungsplan eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 14 I 4 BauNVO). Versorgungsanlagen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser können nach § 14 II BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden.
Nebenanlagen sind gegenüber der Hauptnutzung räumlich-gegenständlich und funktionell untergeordnet; typische Beispiele sind Gartenhäuser, Geräteschuppen, Müllboxen oder Fahrradabstellanlagen. Garagen und Stellplätze sind dagegen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, sondern eigenständig in § 12 BauNVO geregelt.
In der Klausur ist die Nebenanlage bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB zu prüfen: zuerst die Art der baulichen Nutzung anhand der Gebietsfestsetzung, dann § 14 BauNVO als eigenständiger Zulässigkeitstatbestand. Typischer Fehler: zu übersehen, dass § 14 BauNVO über § 34 II BauGB auch in faktischen Baugebieten gilt und dass Versorgungsanlagen nur ausnahmsweise nach § 14 II BauNVO zugelassen werden können.