Definition
Natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere gleichartige Tätigkeitsakte auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen.
Die natürliche Handlungseinheit ist ein ungeschriebenes Rechtsinstitut zur Bestimmung der Tateinheit nach § 52 StGB und setzt neben dem einheitlichen Willensentschluss einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte voraus, sodass sich das Geschehen für einen objektiven Dritten als einheitliches Tun darstellt. Abzugrenzen ist sie von der tatbestandlichen Handlungseinheit, bei der bereits der Tatbestand selbst mehrere Akte zusammenfasst. Einen Überblick liefert der Artikel Strafrechtliche Konkurrenzen.
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