Definition
Eine natürliche Handlung liegt vor, wenn ein Willensentschluss zu einem einzigen Tätigkeitsakt, aber mehreren Tatbestandsverwirklichungen führt.
Die natürliche Handlungseinheit dient dazu, mehrere Einzelakte zu einer Handlung im Sinne des § 52 StGB zusammenzufassen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen. Praktisch relevant wird dies vor allem bei der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit, etwa bei mehraktigen Körperverletzungshandlungen. Mehr dazu im Artikel zu den strafrechtlichen Konkurrenzen.
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