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Definition: Natürliche Handlung

Definition

Eine natürliche Handlung liegt vor, wenn ein Willensentschluss zu einem einzigen Tätigkeitsakt, aber mehreren Tatbestandsverwirklichungen führt.

Die natürliche Handlungseinheit dient dazu, mehrere Einzelakte zu einer Handlung im Sinne des § 52 StGB zusammenzufassen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen. Praktisch relevant wird dies vor allem bei der Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit, etwa bei mehraktigen Körperverletzungshandlungen. Mehr dazu im Artikel zu den strafrechtlichen Konkurrenzen.

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