Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Definition

Ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn der Vorbehaltskäufer die Sache seinerseits unter einem eigenen Eigentumsvorbehalt an einen Dritten weiterveräußert, ohne den ursprünglichen Vorbehalt offenzulegen. Der Vorbehaltsverkäufer verliert sein Eigentum, sobald entweder der Erstkäufer an ihn oder der Zweitkäufer an den Erstkäufer zahlt. Zahlt der Zweitkäufer zuerst, erwirbt er das Eigentum unmittelbar (Verfügung mit Ermächtigung des Vorbehaltsverkäufers, § 185 I BGB); zahlt zuerst der Erstkäufer, wird dieser Eigentümer, und der Zweitkäufer erwirbt erst mit Zahlung an ihn.

Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt gehört neben dem verlängerten und dem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu den Sonderformen des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB. Abzugrenzen ist er vom weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt, bei dem der Erstkäufer den ursprünglichen Vorbehalt offenlegt und der Zweitkäufer erst mit vollständiger Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises Eigentum erwirbt. In der Klausur ist zu prüfen, ob die Weiterveräußerung von einer Ermächtigung nach § 185 I BGB gedeckt ist, was im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr regelmäßig anzunehmen ist. Fehlt sie, kommt ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 158 I, 932 BGB in Betracht.

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