Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Nahestehende Person

Definition

Angehörige sind in § 11 I Nr. 1 StGB gesetzlich definiert. Darüber hinaus umfasst der Begriff der dem Täter nahestehenden Personen solche, die in vergleichbarer Weise wie Angehörige eine persönliche, auf eine gewisse Dauer angelegte Beziehung zum Täter haben.

Beispiele hierfür sind:

  • partnerschaftliche Verhältnisse wie eheähnliche Lebensgemeinschaften oder Liebesbeziehungen

  • enge Freundschaften

  • unter Umständen auch Mitglieder einer Wohngemeinschaft.

Der Begriff der nahestehenden Person erweitert den engeren Angehörigenbegriff des § 11 I Nr. 1 StGB und wirkt sich auf zahlreiche Tatbestände aus, etwa auf persönliche Strafausschließungsgründe wie § 258 VI StGB oder auf besondere Vertrauensverhältnisse im Rahmen von Nötigungs- und Bedrohungsdelikten. Praktisch bedeutsam sind vor allem eheähnliche Lebensgemeinschaften, langjährige Freundschaften und teils auch Wohngemeinschaften. In Klausuren lohnt sich stets eine Einzelfallprüfung anhand von Dauer und Intensität der Beziehung. Mehr dazu im Artikel zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten