Definition
Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 I StGB liegt vor, wenn in der Absicht gehandelt wird, fremde Rechte bezüglich einer Beweissituation zu beeinträchtigen.
Als überschießende Innentendenz muss die Nachteilszufügungsabsicht beim Täter vorliegen, ohne dass der Nachteil tatsächlich eintreten muss – dolus eventualis genügt nach h.M. bereits. Erfasst wird jede Beeinträchtigung der Beweisführung eines anderen, etwa durch Vernichtung oder Unterdrückung einer Urkunde. Die systematische Einordnung sowie Abgrenzungsfragen zu § 267 StGB behandelt der Artikel zu § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).
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