Definition
Nach außen gerichtet (Merkmal des Gewerbebegriffs):
Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte erkennbar in Erscheinung tritt.
Das Merkmal „nach außen gerichtet“ dient der Abgrenzung des Gewerbebegriffs von rein privater oder verwaltungsinterner Tätigkeit und ist Grundvoraussetzung für die Anwendung des Kaufmannsbegriffs im Sinne des HGB. Nur wer mit seiner Tätigkeit am Markt für Dritte erkennbar auftritt, kann Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Die Abgrenzung spielt insbesondere bei der Prüfung des Ist-Kaufmanns nach § 1 II HGB eine Rolle. Mehr dazu im Artikel Der Kaufmannsbegriff.
