Definition
Eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 I BGB erfordert einen individuellen Schriftzug, der zumindest einzelne Buchstaben erkennen lässt.
Von der Namensunterschrift zu unterscheiden ist die bloße Paraphe oder ein Handzeichen, die für § 126 I BGB nicht genügen – der Schriftzug muss individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen, auch wenn er nicht vollständig lesbar sein muss. Praktisch bedeutsam wird dies bei Bürgschaft, Kündigung und Verbraucherverträgen, wo ein Formverstoß gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit führt. Vertiefend im Artikel Formvorschriften.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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