Definition
Nachteil im Sinne des § 339 StGB meint eine tatsächlich eingetretene nicht unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen in seinen Rechten beziehungsweise rechtlich geschützten Interessen, wobei eine bloße Gefährdung nicht ausreicht.
Das Merkmal Nachteil entscheidet im Rahmen der tätigen Reue nach § 158 I StGB darüber, ob eine Berichtigung der falschen Angabe noch rechtzeitig erfolgt: Gemäß § 158 II StGB ist die Berichtigung verspätet, wenn aus der Unrichtigkeit der Angabe bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist. Erforderlich ist eine tatsächlich eingetretene, nicht unerhebliche Beeinträchtigung eines anderen in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen – eine bloße Gefährdung genügt nicht. Mehr zu den Voraussetzungen der Strafmilderung im Artikel zu den §§ 157, 158 StGB (Strafmilderungsgründen).
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