Definition
Nachmachen im Sinne des § 146 I Nr. 1 StGB meint das Herstellen von Falschgeld, mit dem Ergebnis, dass eine derartige Ähnlichkeit zu echtem Geld besteht, dass es im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann.
Das Nachmachen ist eine der Tathandlungen der Geldfälschung (§ 146 StGB) und vom bloßen Verfälschen abzugrenzen: Während beim Nachmachen ein vollständig neues, scheinbar echtes Geldstück geschaffen wird, verändert das Verfälschen echtes Geld so, dass ihm ein höherer Wert beigelegt wird. Subjektiv verlangt § 146 I Nr. 1 StGB die Absicht, das Falschgeld als echt in den Verkehr zu bringen. Klausurrelevant sind die Anforderungen an die Täuschungseignung sowie die Abgrenzung zu straflosen Vorbereitungshandlungen und zur Verwendung erkennbar wertloser Imitate.
Vertiefend: Geldfälschung (§ 146 StGB).
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