Definition
Nacherbe ist, wer vom Erblasser in der Weise als Erbe eingesetzt ist, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (der Vorerbe) Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Mit Eintritt des Nacherbfalls hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und die Erbschaft fällt dem Nacherben an, § 2139 BGB.
Der Nacherbe wird Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben. Bis zum Nacherbfall hat er ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht (vgl. § 2108 II BGB); ist kein Zeitpunkt bestimmt, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein, § 2106 I BGB.
Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ist vom Ersatzerben (§ 2096 BGB) abzugrenzen: Der Ersatzerbe tritt an die Stelle eines wegfallenden Erben, der Nacherbe folgt dem Vorerben zeitlich nach. Klausurrelevant sind vor allem die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§§ 2113 ff. BGB), insbesondere die Unwirksamkeit von Grundstücksverfügungen und Schenkungen gegenüber dem Nacherben, der gutgläubige Erwerb über § 2113 III BGB sowie die Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB. Typischer Fehler: Der Vorerbe wird wie ein Nießbraucher behandelt, obwohl er echter Erbe und Eigentümer des Nachlasses ist.