Definition
Mordlust (§ 211 II StGB) liegt vor, wenn die Tötung aus dem leitenden Wunsch des Täters resultiert, andere Menschen sterben zu sehen.
Mordlust gehört zur ersten Gruppe der Mordmerkmale (Antriebsmerkmale) in § 211 II StGB und ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tötung selbst zum Selbstzweck wird – der Täter tötet um des Tötens willen, ohne dass ein weiterer Beweggrund erforderlich wäre. Praktisch bedeutsam wird das Merkmal vor allem bei Tötungen ohne erkennbares Motiv oder bei sogenannten Kick-Tötungen. Abzugrenzen ist Mordlust von den sonstigen niedrigen Beweggründen, die ebenfalls zu den Antriebsmerkmalen zählen. Näheres zur Einordnung liefert der Artikel zu § 211 StGB (Mord).
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