Definition
Nach der Möglichkeitstheorie ist ein Kläger im Sinne von § 42 II VwGO klagebefugt, wenn eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
Klausurhinweis: Die Möglichkeitstheorie ist ganz h. M. und wird analog auch bei der allgemeinen Leistungsklage und der Feststellungsklage angewandt.
Die Klagebefugnis soll Popularklagen ausschließen. Gegenansichten sind die Behauptungstheorie, nach der die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt, und die Schlüssigkeitstheorie, die einen schlüssigen Tatsachenvortrag verlangt; beide spielen in der Klausur kaum noch eine Rolle. Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die mögliche Rechtsverletzung schon aus der Adressatentheorie, jedenfalls über Art. 2 I GG. Bei Drittanfechtungen muss dagegen nach der Schutznormtheorie eine drittschützende Norm benannt werden. Typischer Fehler: die Begründetheit vorwegnehmen, statt nur die Möglichkeit festzustellen. Dieselbe Formel gilt für die Antragsbefugnis nach § 47 II 1 VwGO.