Definition
Die Körperverletzung wird nur dann mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 I Nr. 2 StGB) hervorgerufen, wenn der Verletzungserfolg unmittelbar aus der konkreten Gefährlichkeit des Werkzeugs resultiert.
Das Merkmal grenzt die Qualifikation des § 224 I Nr. 2 StGB von Fällen ab, in denen ein gefährliches Werkzeug lediglich bei Gelegenheit der Tat mitgeführt oder eingesetzt wird, ohne dass sich dessen spezifische Gefahr im Verletzungserfolg niederschlägt – etwa wenn ein Messer nur als Drohmittel dient, die Verletzung aber durch einen Faustschlag entsteht. Ausführlich zur Prüfung der gefährlichen Körperverletzung siehe der Artikel zu § 224 StGB.
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