Definition
Mittelbare Bundesverwaltung liegt vor, wenn der Bund Verwaltungsaufgaben nicht durch eigene Behörden, sondern durch rechtlich selbständige, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt (Art. 86 S. 1, 87 II, III 1 GG). Diese Verwaltungsträger handeln im eigenen Namen und unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht des Bundes. Beispiele sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit.
Die mittelbare Bundesverwaltung ist einer der Grundtypen der Verwaltungsorganisation und wird im Staatsorganisationsrecht wie im Allgemeinen Verwaltungsrecht abgefragt. Abzugrenzen ist sie von der unmittelbaren (bundeseigenen) Verwaltung durch Bundesministerien, Bundesoberbehörden sowie Bundesmittel- und -unterbehörden und von der Landesverwaltung, die nach Art. 83 GG den Regelfall des Gesetzesvollzugs bildet.
Typischer Fehler: Die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund werden als Bundesbehörden eingeordnet. Tatsächlich sind sie eigenständige Rechtsträger, deren Handeln ihnen selbst zugerechnet wird. Das ist für den richtigen Klagegegner und die Passivlegitimation entscheidend.