Mitverschulden

Definition

Mitverschulden (§ 254 BGB) ist das Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt („Verschulden gegen sich selbst“). Es kann bei der Entstehung des Schadens (§ 254 I BGB) oder in der unterlassenen Warnung, Abwendung oder Minderung des Schadens (§ 254 II 1 BGB) liegen und führt nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zur Kürzung des Ersatzanspruchs.

Klausurhinweis: Das Mitverschulden prüfst du erst beim Umfang des Schadensersatzes.

In der Klausur prüfst du § 254 BGB erst, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, und zwar bei Art und Umfang des Ersatzes. Die Vorschrift gilt für vertragliche wie deliktische Ansprüche und über § 9 StVG auch bei der Gefährdungshaftung. Häufige Fehlerquelle ist die Zurechnung von Hilfspersonen: Der Verweis auf § 278 BGB in § 254 II 2 BGB gilt nach h. M. auch für Abs. 1, setzt als Rechtsgrundverweisung aber eine bestehende Sonderverbindung voraus. Bei Kindern sind die §§ 827, 828 BGB entsprechend anzuwenden. Ein überwiegendes Mitverschulden kann den Anspruch sogar vollständig ausschließen.

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.