Definition
Nach dem modernen Eingriffsbegriff können alle faktisch-mittelbaren Auswirkungen staatlichen Handelns eine Grundrechtsbeeinträchtigung sein, sofern die Beeinträchtigungen einem staatlichen Handeln zugeordnet werden können.
Anders als der klassische Eingriffsbegriff verzichtet die moderne Betrachtung auf die Merkmale der Finalität und Unmittelbarkeit. Entscheidend ist allein, ob eine staatliche Maßnahme dem Staat zurechenbar ist und die Grundrechtsausübung tatsächlich beeinträchtigt - etwa durch Realakte, Warnungen oder Informationshandeln. Fehlt es an dieser Zurechenbarkeit, etwa wegen einer selbstständigen Zwischenursache, liegt kein Eingriff vor. Mehr dazu im Beitrag Eingriff in Grundrechte.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten