Definition
Bei einem Motivirrtum handelt es sich um einen Irrtum, der nur den Beweggrund für die Abgabe einer Willenserklärung, nicht aber deren Inhalt betrifft.
Der Motivirrtum ist im BGB AT grundsätzlich unbeachtlich, da das Gesetz nur die Divergenz von Wille und Erklärung sanktioniert, nicht aber fehlerhafte Vorstellungen über den Anlass des Geschäfts. Er ist strikt von den Anfechtungsgründen der §§ 119, 123 BGB abzugrenzen: Inhalts- und Erklärungsirrtum nach § 119 I BGB betreffen die Erklärungshandlung selbst, § 123 BGB setzt arglistige Täuschung oder Drohung voraus. Einen Überblick über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung im Allgemeinen bietet der Artikel zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung.
Eine bedeutsame Ausnahme bildet der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II BGB, bei dem ein Motivirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigt. Näher dazu der Artikel zur Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.