Definition
Bei einem Motivirrtum handelt es sich um einen Irrtum, der nur den Beweggrund für die Abgabe einer Willenserklärung, nicht aber deren Inhalt betrifft.
Der Motivirrtum ist im BGB AT grundsätzlich unbeachtlich, da das Gesetz nur die Divergenz von Wille und Erklärung sanktioniert, nicht aber fehlerhafte Vorstellungen über den Anlass des Geschäfts. Er ist strikt von den Anfechtungsgründen der §§ 119, 123 BGB abzugrenzen: Inhalts- und Erklärungsirrtum nach § 119 I BGB betreffen die Erklärungshandlung selbst, § 123 BGB setzt arglistige Täuschung oder Drohung voraus.
Eine bedeutsame Ausnahme bildet der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 II BGB, bei dem ein Motivirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigt. Näher dazu der Artikel zur Anfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten