Definition
Eine Mitbürgschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen. Die Mitbürgen haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner, und zwar auch dann, wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen haben (§ 769 BGB).
Klausurhinweis: Im Innenverhältnis haften Mitbürgen einander nur nach § 426 BGB, also grundsätzlich zu gleichen Teilen (§ 774 II BGB).
Die Mitbürgschaft setzt keinen gemeinsamen Vertragsschluss voraus; es genügt, dass sich mehrere Bürgen unabhängig voneinander für dieselbe Hauptschuld verbürgen. Klausurrelevant ist vor allem der Regress: Der zahlende Mitbürge erwirbt die Hauptforderung nach § 774 I 1 BGB, kann die übrigen Mitbürgen aber nur im Rahmen von § 426 BGB anteilig in Anspruch nehmen (§ 774 II BGB). Abzugrenzen ist die Mitbürgschaft von der Nachbürgschaft und der Rückbürgschaft. Schwierig wird es, wenn neben Bürgen auch dingliche Sicherungsgeber haften: Dann stellt sich die Frage des Ausgleichs zwischen gleichstufigen Sicherungsgebern.