Definition
Das Handeln mit vereinten Kräften (§ 124 I StGB) liegt vor, wenn die (geplanten) Tathandlungen von einer in der Menschenmenge vorhandenen feindseligen Grundstimmung getragen sind.
Das Tatbestandsmerkmal ist zentral für die Qualifikation des Landfriedensbruchs nach § 125 I StGB und grenzt die bloße Anwesenheit in einer aufgewiegelten Menschenmenge von einer strafbaren Beteiligung ab. Examensrelevant ist vor allem die Abgrenzung zum psychischen Beitrag: Schon ein die Tätergruppe bestärkendes Verhalten kann genügen, ohne dass eigene Gewalthandlungen vorliegen müssen. In der Klausur lohnt sich zudem ein Blick auf § 125a StGB, der besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs erfasst und die Strafdrohung erheblich verschärft. Mehr dazu im Artikel zu § 124 StGB (Schwerer Hausfriedensbruch).
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